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Im Falle technischer Gleichwertigkeit der Vornahme von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen der Karosserie und Verglasung in einer markengebundenen Fachwerkstadt, auch wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im übrigen entwickelten Grundsätze - Fahrzeug unter 3 Jahre alt bzw. regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet - erfüllt sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N).
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2(Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)
3Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4Mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte lediglich zur Zahlung von 5.098,74 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Die weitergehende Klage des Klägers hat es abgewiesen.
5Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in Höhe von Zahlung weiterer 2.215,38 € nebst Zinsen und anteiligen Kosten weiterverfolgt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
6I.
71.
8Insoweit streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Kläger berechtigt ist, auch hinsichtlich der Beseitigung der Farbanhaftungen auf den lackierten Flächen der Karosserie und der Verglasung der streitgegenständlichen Fahrzeuge die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies macht den begehrten Unterschiedsbetrag von 2.215,38 € aus. Nicht hingegen im Streit ist - entgegen der zuvor geäußerten Auffassung des Klägers - der Austausch der Kunststoffanbauteile der Fahrzeuge wie Stoßfänger, Seitenspiegel, Türgriffe etc..
9Bezüglich dieser Teile hat das erstinstanzliche Urteil - insoweit dem Gutachten des Dipl.-Ing. H (Sachverständigenbüro T und C) folgend - bereits die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Diese Teile sind - mit den entsprechenden Kostenansätzen - auszubauen und auszutauschen.
102.
11Demgegenüber ist der weitergehende Anspruch des Klägers nicht erfüllt. Die Beseitigung der Farbanhaftungen auf den lackierten Flächen der Karosserie und der Verglasung durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb, der auf diese Arbeiten spezialisiert ist, erscheint sachgerecht und ausreichend. Dementsprechend sind mit dem angefochtenen Urteil, welches insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H folgt, lediglich die diesbezüglichen geringeren Kosten anzusetzen.
12Auch unter Berücksichtigung der insoweit vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien (vgl. Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N.) kann sich der Kläger nicht ausnahmsweise darauf berufen, dass die Verweisung auf die anderweitige kostengünstigere Beseitigungsmaßnahme ihm nicht zuzumuten sei.
13a)
14Zwar erfüllen in formeller Hinsicht die streitgegenständlichen Fahrzeuge die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen für eine gleichwohl mögliche Abrechnung der Maßnahmen in einer markengebundenen Fachwerkstatt:
15Eines der Fahrzeuge war noch nicht drei Jahre alt, das weitere, über drei Jahre alte Fahrzeug war aber unwiderlegt regelmäßig bei der Firma I, einem X-Vertragshändler, gewartet worden.
16Der Bundesgerichtshof stellt jedoch für die Unzumutbarkeit des Geschädigten, auch günstigere Schadensbeseitigungsmöglichkeiten ergreifen zu müssen, noch auf weitere Aspekte ab:
17Bei unter 3-jährigen („neuwertigen“) Fahrzeugen müsse sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
18Bei älteren, über drei Jahre alten Fahrzeugen, die jedoch regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sind, hege der Markt die Einschätzung, dass infolge dessen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Wartung ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt sei.
19b)
20Die vorstehend aufgestellten Grundsätze greifen vorliegend, wo es lediglich um einen äußeren Reinigungsvorgang geht, der in keiner Weise in die Substanz des Fahrzeugs (Statik oder Technik) eingreift, nicht ein.
21Auch die Markterwartungen und Marktbewertungen hinsichtlich älterer, jedoch regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewarteten und reparierten Fahrzeuge, beziehen sich ersichtlich auf Reparaturen sowie Wartungsarbeiten, die in die Substanz eines Fahrzeugs eingreifen oder etwa den Austausch bestimmter (Verschleiß-)Teile voraussetzen, sich somit auf die substantiell-technische Seite eines Fahrzeugs beziehen. Auch diese Argumentation trifft für einen bloßen äußerlichen Reinigungsvorgang ersichtlich nicht zu.
22c)
23Die technische Gleichwertigkeit der Vornahme der Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb steht nicht (mehr) im Streit. Diese folgt bereits aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H, gegen das der Kläger insoweit substantielle Einwendungen nicht erhoben hat, jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt (vgl. Bl. 196, 197 GA).
243.
25Der Senat weicht mit seiner Beurteilung auch nicht von den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, die sich - wie bereits ausgeführt - ersichtlich nicht auf äußere Reinigungsarbeiten bezieht, die nicht in die Substanz eines Fahrzeugs eingreifen.
26II.
27Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.