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Oberlandesgericht Hamm, 22 W 37/13

Datum:
15.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 37/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0715.22W37.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 OH 1/13
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.06.2013 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21.05.2013 aufgehoben.

Auf das Gesuch der Antragsgegnerin wird die ergänzende Begutachtung der Frage, welche üblichen technischen Anforderungen hinsichtlich der Abdichtung des Kellers des Gebäudes gegen eindringende Feuchtigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Kellers einzuhalten waren, durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. I angeordnet.

 
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