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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 8/12

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 8/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0131.22U8.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 277/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.11.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft – letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern – bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die im Tenor des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24.11.2011 wiedergegebene Vereinbarung in Verbindung mit den als „Anlage 1“ bezeichneten Vergütungssätzen des „X Fotopools“ in Nutzungsrechtsverträgen mit freiberuflichen Fotografen zu verwenden oder Rechte daraus abzuleiten, sofern die folgenden – oder inhaltsgleiche – Regelungen in ihnen enthalten sind:

„§ 2

Vergütung

Die Vergütung für Einsätze, die der Fotograf im Auftrag des X Fotopool wahrnimmt, sowie die Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten an einzelnen im Auftrag gefertigten Fotos richten sich nach der Vergütungsübersicht gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung.

§ 3

Urheberrecht, Nutzungsrechte

4. Bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte, die nicht der X Mediengruppe angehören, wird der Fotograf im Einzelfall aufgrund einer gesondert zu treffenden Vereinbarung an den um den Eigenaufwand der X Fotopool verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt.

§ 3

Laufzeit, Kündigung

(...) Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt die Rechteübertragung nach § 3 nicht.

§ 4

Sonstiges

1. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen aufgehoben werden.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Dortmund entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 3/7 und der Beklagten zu 4/7 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/6 und die Beklagte zu 4/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 50.000,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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