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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 165/12

Datum:
27.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 165/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0627.22U165.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 47/12
Schlagworte:
Erbbaurecht, Dienstbarkeit, Rangrücktritt, Genehmigung, Treu und Glauben, Formzwang, formfreies Geschäft
Normen:
BGB §§ 177, 311b Abs. 1; ErbbauRG §§ 10 Abs. 1, 27, 28
Leitsätze:

1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.

2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrages kann es gegen Treu und Glauben ver-stoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmi-gung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.09.1989, V ZR 1/88, BGHZ 108, 380).

3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.08.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 50 %, die Beklagte zu 1) 48 % und die Beklagte zu 3) 2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden 48 % der Beklagten zu 1) und 2 % der Beklagten zu 3) auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt zu 50 % die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin ganz.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 50 %.Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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