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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 120/12

Datum:
21.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 120/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0121.22U120.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 58/11
 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 4.6.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten de Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Beklagte zu 3) trägt als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) 3 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das Urteil des Landgerichts Münster vom 4.6.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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