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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 86/12

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 86/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.21U86.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 96/09
Schlagworte:
Selbstvornahme, Vorschussanspruch, Mangel, Nacherfüllungsfrist, Entbehrlichkeit, Nacherfüllungsverweigerung, fehlgeschlagene Nacherfüllung, Nacherfüllungsversuche
Normen:
BGB § 637 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; BGB § 323 Abs. 2
Leitsätze:

1. Allein in dem prozessualen Bestreiten eines Mangels durch den Unternehmer ist keine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung im Sinne der §§ 637 Abs. 2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Vielmehr müssen die Gesamtumstände des Falles die Annahme rechtfertigen, dass der Unternehmer endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will, sodass es ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine ihm gesetzte Nacherfüllungsfrist noch umstimmen lassen könnte. Eine ernstliche und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung kann deshalb nicht angenommen werden, solange nicht auszuschließen ist, dass der Unternehmer aufgrund einer Fristsetzung doch noch nacherfüllt hätte, um einen drohenden hohen Schaden abzuwenden.

2. Wann eine Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlgeschlagen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist möglich, dass auch nach mehreren Nacherfüllungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nacherfüllung ausgegangen werden kann. Die im Kaufrecht in § 440 Satz 2 BGB eingeführte widerlegliche Vermutung, nach der die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt, wurde im Werkvertragsrecht nicht übernommen und ist auch nicht analog anwendbar.

3. Stellt sich erst während des Rechtsstreits im Rahmen der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen heraus, dass Mängel an einer vom Unternehmer eingebauten Haustüre nur durch den Einbau einer neuen Haustüre fachgerecht beseitigt werden können, kann es dem Besteller zumutbar sein, dem Unternehmer die Möglichkeit der von ihm nunmehr angebotenen Nacherfüllung durch Austausch der Haustüre auch dann zu gewähren, wenn zuvor bereits mehrere Versuche, die eingebaute Haustüre instand zu setzen, gescheitert sind.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.04.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 96/09) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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