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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 35/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 35/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.21U35.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 189/10
Schlagworte:
Kaufvertrag; Eigentumswohnung; Rücktritt; Feuchtigkeit; Schadensersatz; vergebliche Aufwendungen; Annahmeverzug
Normen:
BGB 346 Abs. 1, 634 Nr. 3 und 4; 323 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2,; 280 Abs. 1, 325, 281, 284, 294, 295
Leitsätze:

Macht der Käufer aus einem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung Ansprüche gerade wegen eines Baumangels geltend, ist Werkvertragsrecht anzuwenden (vgl. BGH NZBau 2007, 507).

Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Kaufvertrag über eine Eigentzumswohnung:

Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine um¬fassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Man¬gels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Hierbei kommt es auf die Umstände des Ein¬zelfalls an, weshalb mit allein an den Mängelbeseitigungskosten orientierten festen Pro¬zentsätzen (an sich) nicht gearbeitet werden kann.

Nicht behebbare Mängel sind in aller Re¬gel erheblich. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Män¬gel¬beseiti¬gung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es aber dann entschei¬dend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Man¬gel¬ur¬sache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Ver¬käufer sie nicht hat feststellen können.

Ein Raum, dessen Außenwand Feuchtigkeitsflecken aufweist, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, weist ungeachtet der Frage, ob mit seiner Nutzung konkrete Gesundheitsgefahren (etwa infolge von Schimmelpilzbefall) verbunden sind, einen gra¬vierenden funktionalen Mangel auf, der zum Rücktritt berechtigt und nicht lediglich unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.

Die Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. das Festhalten hieran ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Verkäu-fer kurz zu¬vor – wenn auch nach Fristablauf – Mängelbeseitigungsmaßnahmen ankündigt. Der Käufer ist nach Fristablauf nicht mehr ver¬pflich¬tet, das Angebot des Verkäufers zur Mängelbeseitigung anzuneh-men.

Die Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) soll dem Schuldner lediglich eine letzte Gelegen¬heit zur Erbrin¬gung der geschuldeten Leistung eröffnen und braucht daher nicht so be¬messen zu wer¬den, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst noch vor¬be-reiten und fertigstellen kann (vgl. BGH NJW 1982, 1279).

Bei einer Verpflichtung zur (Rück-)Übertragung von Grundeigentum ist ein wörtli¬ches Ange¬bot zur Be-gründung des Annahmeverzugs grundsätzlich nicht ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es zur Bewirkung der Leis¬tung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers (der Beklag¬ten) bedarf (§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB). Vielmehr ist diesen Fällen grundsätzlich ein tat¬säch¬liches Angebot i. S. v. § 294 BGB erfor-derlich. Dem Schuldner ist dabei ein Ter¬min bei einem zur Auflas-sung bereiten Notar mitzuteilen, um den Annahmeverzug auszulösen. Ein wörtliches Angebot ist gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB nur dann ausrei-chend, wenn der Schuldner bereits zuvor die Annahme der Leistung verweigert hat (vgl. BGH NJW 2010, 1284).

Ist hingegen offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtli¬chen Angebots nicht mehr, weil es bloße Förmelei wäre (vgl. BGH NJW 2001, 287).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Januar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen (9 O 189/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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