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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 16/13

Datum:
09.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 16/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.21U16.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 428/11
Schlagworte:
Schiedsvereinbarung, Schiedsgericht, Schiedsklausel, Bestimmtheit, Auslandsberührung, Schiedsvereinbarungsstatut, konkludente Rechtswahl
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 1; Art. 28; ZPO § 1031, § 1032 Abs. 1; ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Über das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist bei Vorliegen einer Auslandsberührung nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu entscheiden.

2. Das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann ein Indiz für eine nachträgliche konkludente Rechtswahl sein. So kann in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Berufungsverfahren eine ausschließlich auf deutsches Recht gestützte erstinstanzliche Urteilsbegründung rügelos hingenommen wird. Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es allerdings stets eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens der Parteien.

3. Eine Schiedsvereinbarung kann auch durch eine in einem Formularvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam getroffen werden. Eine Schiedsklausel ist bereits dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn mit ihr die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Die weiteren Einzelheiten können nach den gesetzlichen Regeln bestimmt werden. Fehlt es einer Schiedsklausel an hinreichender Bestimmtheit, ist vorrangig zu prüfen, ob eine Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichts im Wege einer (notfalls ergänzenden) Vertragsauslegung vorgenommen werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (7 O 428/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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