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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 121/10

Datum:
09.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 121/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.21U121.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 45 O 85/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2010 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az.: 45 O 85/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 3.266,03 € zu zahlen Zug um Zug gegen Vornahme folgender Handlungen betreffend das seitens der Insolvenzschuldnerin J-GmbH i. L. aufgrund des „Bauwerkvertrages“ vom 16.11.2007 am Bauvorhaben T-Straße in T2 erbrachte Gewerk ### (Steuerungstechnik):

              Übergabe eines Einweisungsprotokolls und einer Schulungsbestätigung,

              schriftliche Darstellung des angewendeten Anlagenkennzeichnungssystems,

              Anbringung von Revisionsplänen im Schaltschrank „Lüftung“,

              Übergabe einer ausgedruckten Gesamtliste der Brandschutz- und Entlüftungsklappen sowie

              Übergabe von Hinweisen zur Wartung.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/3 die Beklagte und zu 2/3 der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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