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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 260/12

Datum:
05.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 260/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0705.20U260.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 113/12
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss werden für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 30.000,00 Euro.

 
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Beim BGH IX ZR 165/13 ist Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden.

 

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