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Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2012 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des bereits zu vollstreckten Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 136.120,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
41.
5Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl.214 ff d.A.) Bezug.
62.
7Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 28.11.2012 (Bl. 301 ff d.A.) Bezug genommen.
8Hinsichtlich des Schriftsatzes der Klägerin vom 02.01.2013 ist Folgendes auszuführen:
9Auch wenn der Zeuge H als Schadensprüfer der Beklagten, wie sich aus seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht und dem zu den Akten gereichten Bericht des Zeugen vom 20.01.2010 ergibt, aufgrund des ersten Brandes den konkreten Bauzustandes des versicherten Gebäudes und den Umstand, dass eine Vorversicherung bei der I bestand, kannte, ergibt sich hieraus noch nicht die Kenntnis der Arglist der Klägerin. Denn diese hat nicht nur bei Abschluss der Versicherung verschwiegen, dass es eine Vorversicherung gab, durch dieses Verschweigen ist vielmehr auch die Tatsache, dass die Vorversicherung den Vertrag wegen des maroden Zustandes des Gebäudes gekündigt hatte, bei Vertragsschluss der Beklagten nicht zur Kenntnis gelangt. Erst dieses Zusammenspiel lässt auf eine Arglist der Klägerin schießen. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Regulierung des Schadens aus dem 1. Brand Kenntnis davon hatte, dass der Vorversicherer den Versicherungsvertrag aufgrund des schlechten Zustandes des Gebäudes gekündigt hatte, die Beklagte hat die Gründe für die Kündigung der Vorversicherung vielmehr nach ihrem bislang unstreitigem Vortrag erst nach dem zweiten Brand im August 2010 erfahren. Die Kenntnis der Kündigungsgründe wäre aber für die Beklagte bei Abschluss des Vertrages relevant gewesen, um das mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages verbundene Risiko abschätzen zu können. In der Auszahlung der Versicherungssumme nach dem 1. Brand kann somit keine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts i.S. des § 144 BGB gesehen werden, die spätere Anfechtung durch die Beklagte war auch nicht verfristet. Darauf, dass jedenfalls im Verhältnis zwischen der I-Versicherung als Vorversicherer und der Klägerin unstreitig kein Vorschaden i.S. eines Sturmschadens bestand, sondern dass die Schäden als Verschleißschaden bzw. witterungsbedingter Schaden anzusehen waren, kommt es insoweit nicht an.
10II.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen fußt der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.