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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 92 und 93/13

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 92 und 93/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.1WS92UND93.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 65 StVK BEW 42/12
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Bewährung, Widerruf, Vollstreckungsreihenfolge
Normen:
StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1; § 56 f Abs. 2; StGB § 63; StVollstrO § 44 b
Leitsätze:

Trotz der gegebenen Möglichkeit der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44 StVollstrO i.V.m. § 43 Abs. 3 und 4 StVollstrO (entsprechende Anwendung) kann der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung unverhältnismäßig sein, wenn der Verurteilte aufgrund der neuen Verurteilung bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist und dort bereits längere Zeit behandelt wurde und die Unterbrechung bereits erzielte Behandlungserfolge gefährden würde. Eine Vollstreckung der Strafe, bzgl. derer die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, im Anschluss an die Maßregelvollstreckung kann ebenfalls kontraproduktiv sein.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslage des Verurteilen werden der Landeskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO).

 
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