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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 84-87/13

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 84-87/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0221.1WS84.87.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 62 StVK 3 - 4/09 BEW
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Widerruf
Normen:
StPO § 462a Abs. 1, StPO § 311 Abs. 2 S. 2 StPO
Leitsätze:

Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462 Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs be-fasst wird, bleibt für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört. Mit „abschließender Entscheidung“ ist eine abschließende Sachentscheidung gemeint.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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