Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 562/13

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 562/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.1WS562.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 21 KLs 15/13
Schlagworte:
Zuständigkeit, Vorsitzender, Kammer
Normen:
StPO §§ 119, 126 Abs. 2 S. 3, 309 Abs. 2
Leitsätze:

Die Entscheidung des für Anordnungen nach § 119 StPO unzuständigen Kollegialgerichts (anstelle des nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden) führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Angeklagten vom 02. September 2013 auf Aufhebung der Besuchs- und Briefkontrolle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse; die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden jedoch nicht erstattet.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank