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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 469/13

Datum:
17.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 469/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.1WS469.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 36 Qs 19/13
Schlagworte:
Beschwerde, Verletzung rechtlichen Gehörs, gehörsrüge, weitere Beschwerde
Normen:
StPO § 33a, StPO §§ 304, 310
Leitsätze:

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 33a StPO ist allenfalls dann statthaft, wenn die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 12.08.2013 gegen den Beschluss der

36. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2013  hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.10.2013

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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