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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 390/13

Datum:
10.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 390/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1010.1WS390.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 43 KLs 7/12
Schlagworte:
Arrest, Aufhebung, vorläufige Einstellung, Verfahrensabtrennung, dringende Gründe
Normen:
StPO § 111b, StPO § 111d, StPO § 111i, StPO § 154
Leitsätze:

Dringende Gründe i.S.d. § 111b Abs. 3 StPO liegen nicht mehr vor, wenn die Strafverfolgung wegen der Tat, wegen der der Arrest erlassen worden ist, vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine Strafe aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil eingestellt worden ist, das nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten Arrestes über einen Betrag von 274.511 Euro hinaus angeordnet worden ist .

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 5/6 ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte zu 1/6, die Staatskasse zu 5/6.

 
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