Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 383/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 383/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.1WS383.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 StVK 3157/12
Schlagworte:
Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer, Vollzugslockerungen, bedingte Entlassung, lebenslange Freiheitsstrafe
Normen:
§§ 57, 57a StGB, 454a StPO, 78b GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Leitsätze:

Die Anordnung von Vollzugslockerungen o.ä. durch die große Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 57a StGB, 456a StPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherige Verweigerung von Lockerungen - positiv festgestellt - rechtswidrig war, andere ("weiche") Einwirkungsmöglichkeiten, wie etwa Hinweise, seitens der Gerichte auf die Vollzugsbehörde nicht gefruchtet haben und eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafen - bei Vorliegen ansonsten günstiger Umstände - ausschließlich daran scheitert, dass eine Erprobung des Verurteilten in Lockerungen nicht stattgefunden hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurück verwiesen.

 
1234579111213141517182021222324252627
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank