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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 216/13

Datum:
25.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 216/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0625.1WS216.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 36 KLs 50/09 Bew.
Schlagworte:
Auflage der Schadenswiedergutmachung, Bewährung, Widerruf, Versterben des Opfers
Normen:
StGB § 56b; StGB § 56f
Leitsätze:

1. Die Anordnung der Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer Bewährungsauflage kann nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst erfolgen.

2. Verstirbt der Verletzte, so ist es (auch mit Einverständnis des Verurteilten) jedenfalls unzulässig, im Rahmen einer Änderung der Bewährungsauflage die Zahlung der Wiedergutmachungsauflage an seine Rechtsnachfolger anzuordnen. Auf einen Verstoß hiergegen kann ein Widerruf nicht gestützt werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.

 
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