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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 150 und 151/13

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 150 und 151/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.1WS150UND151.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 514 (4) StVK 212 und 213/07 CAS
 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit durch ihn die durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2007 angeordnete Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.08.2003 (KLs - 106 Js 126/02 14 (XI) H 4/02) verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zur Bewährung widerrufen worden ist.

2.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Widerrufes der durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2007 angeordneten Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.11.1996 (61 Ls - 32 Js 116/96 - 105/96) verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung begehrt wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte; jedoch wird die Verfahrensgebühr um 85 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten. Im Übrigen trägt der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst.

 
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