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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 121/13

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 121/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0418.1WS121.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 142/12
Schlagworte:
Erfolg eines Rechtsmittels, Kosten
Normen:
StPO § 473
Leitsätze:

Bei einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist ein voller Erfolg auch dann anzunehmen, wenn der Angeklagte um eine erhebliche Strafmaßermäßigung bittet und eine ins Gewicht fallende fühlbare Ermäßigung (hier: um ein Viertel) erreicht.

 
Tenor:

Die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung wird wie folgt abgeändert:

Zur Berufung des Angeklagten: Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt, mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären. Letztere hat der Angeklagte zu tragen.

Zur Berufung der Staatsanwaltschaft: Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

 
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