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Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2Der angefochtene Beschluss ist vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden. Da der Beschluss weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) und auch keine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 i. V. m. § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) betrifft, ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).
3Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.