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Oberlandesgericht Hamm, 1 WF 47/13

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 WF 47/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.1WF47.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 34 F 1401/12
Schlagworte:
Gewaltschutzgesetz, Gewaltschutzanordnung, Unterlassungsverpflichtung, Zuwiderhandlung, Ordnungshaft
Normen:
§§ 95, 96 FamFG,; 793, 890 ZPO
Leitsätze:

Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz verhängtes Kontaktverbot können insgesamt 720 Tage Ordnungshaft rechtfertigen.

Eine sog. natürliche Handlungseinheit kann nur für die im Verlauf eines Tages erfolgten Kontaktaufnahmen angenommen werden. Wenn an verschiedenen Tagen getätigte Telefonanrufe als eine Handlungseinheit angesehen werden, benachteiligt dies den Unterlassungspflichtigen nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

 
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