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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 94/13

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 94/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.1VOLLZ.WS94.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV StVK 63/12
Schlagworte:
Haftraum, Zustellung, Ersatzzustellung, persönliche Zustellung
Normen:
ZPO §§ 166 ff.; § 180, StPO § 37
Leitsätze:

In den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme vom in Sicherungsverwahrung befindlichen Adressaten verweigert wird, ist von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen, wenn die zuzustellenden Schriftstücke aufgrund der Verweigerung der Annahme in Anwesenheit des Untergebrachten im Haftraum abgelegt werden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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