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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 80/13

Datum:
26.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 80/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0326.1VOLLZ.WS80.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 52 StVK 456/12
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Anhalten der Beilagen für rechtmäßig erklärt und ein entsprechender Aushändigungsanspruch des Betroffenen abgelehnt wurde.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 
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