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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 517/13

Datum:
12.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 517/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1112.1VOLLZ.WS517.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 97/13
Schlagworte:
Ungeschriebene Zulassungsgründe
Normen:
StVollzG § 116
Leitsätze:

Die Rechtsbeschwerde ist, über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus, auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassungsvoraussetzungen des § 116 StVollzG nicht prüfen kann.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

 
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