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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 256/13

Datum:
16.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 256/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0716.1VOLLZ.WS256.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 055 StVK 168/13
Schlagworte:
Rechtliches Gehör, Rügevoraussetzungen
Normen:
StVollzG §§ 116, 120, GG Art. 103 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze:

Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Betroffene zur Erhebung einer hinreichend ausgeführten Rüge auch darlegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätte. Ansonsten kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend prüfen, ob der gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

 
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