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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 166/13

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 166/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.1VOLLZ.WS166.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33 i StVK 57/13
Schlagworte:
Schriftliche Bescheidung, schriftliche Begründung einer Maßnahme
Normen:
StVollzG 112; VwVfG § 37 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Ein Anspruch auf schriftliche Begründung einer Maßnahme nach dem StVollzG besteht nur in Ausnahmefällen.

 
Tenor:

1.

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die     Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
12
 

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