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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 15/13

Datum:
05.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 15/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0305.1VOLLZ.WS15.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 91 StVK 53/12
Schlagworte:
Haftraum, Einzelunterbringung, Pflegeabteilung, Justizvollzugskrankenhaus, Hilfsbedürftigkeit
Normen:
StVollzG §§ 18, 65, 201
Leitsätze:

Befindet sich ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges, so hat er keinen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung. § 65 StVollzG überlagert insoweit § 18 StVollzG.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten Verfahrens vor dem Landgericht und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 500 Euro auferlegt.

 
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