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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 5/13

Datum:
19.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 5/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0319.1VAS5.13.00
 
Schlagworte:
Zweck der Ermächtigung, Absehen von der weiteren Vollstreckung
Normen:
StPO § 456a
Leitsätze:

Meint der Betroffene, ihm – als Ausländer – seien Lockerungen zu Unrecht vorenthalten worden, so muss er hiergegen vorgehen. Es steht – auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 22.03.2012, Beschwerde-Nr. 5123/07 - nicht in seinem Ermessen, statt dessen eine Lösung über § 456a StPO zu „wählen“.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 
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