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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 145/12

Datum:
11.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 145/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.1VAS145.12.00
 
Schlagworte:
Auskunftsanspruch des Betroffenen aus dem Bundeszentralregister, Eintragungen in der sog. Überliegefrist
Normen:
EGGVG § 30 Abs. 2; BZRG §§ 42, 45
Leitsätze:

Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden.

 
Tenor:

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse – hier dem für das Bundesamt für Justiz zuständigen Kostenträger - auferlegt, nachdem sich das Verfahren erledigt hat.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 
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