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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 105 und 106/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 105 und 106/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.1VAS105UND106.13.00
 
Schlagworte:
Betäubungsmittelabhängigkeit, Definition des Begriffs
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; BtMG § 35
Leitsätze:

Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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