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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 88/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 88/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.1RVS88.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 730 Cs 158/13
Schlagworte:
Fahrlässiger Vollrausch, objektive Bedingung der Strafbarkeit, erforderliche Feststellungen zur Rauschtat
Normen:
StGB § 323 a
Leitsätze:

1.

Die im Rauschzustand begangene Tat ist bei § 323 a StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss.

2.

Für eine Verurteilung nach § 323 a StGB ist es erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen, wobei nur die Schuldunfähigkeit außer Betracht bleibt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen [mit Ausnahme derer zum objektiven Tatbestand des § 323a StGB] aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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