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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 82/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 82/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.1RVS82.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 45 Ns 198/12
Schlagworte:
Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, Anforderungen an die Feststellungen bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch
Normen:
StGB §§ 15,16, 223; StPO § 318
Leitsätze:

1.

Tritt der Täter mit Körperverletzungsvorsatz sowohl in Richtung des Geschädigten als auch in Richtung einer neben dem Geschädigten befindlichen Sache, so stellt es eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar aufgrund eines Tritts, sondern durch die umstürzende Sache verletzt wird.

2.

Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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