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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 58/13

Datum:
08.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 58/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0808.1RVS58.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 51 Ns 18/10
Schlagworte:
TKÜ, Telekommunikationsüberwachung, Zufallserkenntnisse, Verwertbarkeit, Angriffsrichtung einer Verfahrensrüge
Normen:
StPO §§ 100a, 100b, 477 Abs. 2 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

1.

Die nach §§ 100a, 100b StPO gewonnenen Überwachungsergebnisse dürfen in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten – auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung – verwertet werden. Es liegen insoweit keine Zufallser-kenntnisse vor.

2.

 Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer. darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen. Im Falle Rüge der Verletzung der §§ 100a, 100b StPO haben die Rüge, es handele sich um nicht verwertbare Zufallserkenntnisse und die Rüge, die Beschlüsse des Ermittlungsrichters nach §§ 100a, 100b StPO hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, unterschiedliche Angriffsrichtungen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

              Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 
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