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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 52/13

Datum:
29.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 52/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0729.1RVS52.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 8/13
Schlagworte:
Isoliertes Fahrverbot, Dauer, Begründungsanforderungen
Normen:
StPO § 69, § 69 a; StPO § 267 Abs. 6
Leitsätze:

Jedenfalls dann, wenn die Dauer einer isolierten Sperrfrist die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich überschreitet (konkret: Sperrfristdauer von 2 Jahren), bedarf die Länge der Sperrfrist einer eingehenden Begründung. Die Dauer der Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat sich ergebende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten vor Ablauf von noch einem Jahr und sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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