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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 38/13

Datum:
15.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 38/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0715.1RVS38.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 Ns 116/12
Schlagworte:
Notwehr, Nothilfe, Notwehrlage, Erforderlichkeit, Gebotenheit
Normen:
StGB § 32
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen einer Nothilfelage.

2. Ob die Verteidigungshandlung i.S.d. § 32 StGB erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel (im konkreten Fall: Schlag mit einem Bierglas gegen den Kopf) ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird.

 
Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Nebenkläger zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit entstandenen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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