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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 98/13

Datum:
02.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 98/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0702.1RBS98.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 742 OWi 52/12
Schlagworte:
Qualifizierter Rotlichtverstoß, Umfahren einer Lichtzeichenanlage, Tankstellengelände
Normen:
StVO §§ 2, 37, 49; StVG §§ 24, 25
Leitsätze:

Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Ver-kehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

 
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