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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 92/13

Datum:
04.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 92/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.1RBS92.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 14 OWi 66/13
Schlagworte:
Verfahrensrüge, Zulassungsantrag, falscher Vortrag, Rechtsbeschwerde
Normen:
StPO § 344 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3 S. 3
Leitsätze:

Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, was dazu führt, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben ist. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG führt dies dazu, dass der Antrag – soweit er sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht, ebenfalls unzulässig ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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