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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 78/13

Datum:
09.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 78/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.1RBS78.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 171 OWi 62/13
Schlagworte:
Unterschreitung des Sicherheitsabstands, Abstandsverstoß, Mindestdauer, Mindestlänge
Normen:
StVO §§ 4, 49, BKatV
Leitsätze:

Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung – i.S. eines „nicht nur vorübergehenden Verstoßes“ - ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 
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