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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 132/13

Datum:
08.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 132/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1008.1RBS132.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 172 OWi 213/13
Schlagworte:
Punkte, Bußgeldbemessung, mittelbare Folge
Normen:
OWiG § 17, StVG § 4
Leitsätze:

Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des „Punktekontos“ mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.

V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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