Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 19 W 8/13

Datum:
16.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 8/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0416.19W8.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 160/09
Schlagworte:
Rückgabe der Sicherheit, Übersicherung
Normen:
§§ 109, 707, 719 ZPO
Leitsätze:

In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO geleistet wird, fällt in der Regel der Anlass der nach § 709 ZPO zur vorläufigen Vollstreckung geleisteten Sicherheit des Titelgläubigers teilweise weg, so dass § 109 ZPO (Rückgabe der Sicherheit) anwendbar ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.09.2012 abgeändert.

Der Klägerin wird aufgegeben, bis zum 15.06.2013 die Bürgschaftsurkunde an die Beklagte zurückzugeben und sich mit der Entlassung der Landesbank C aus der Prozessbürgschaft gemäß der Bürgschaftsurkunde mit der Nummer ##### vom 24.06.2011 einverstanden zu erklären oder nachzuweisen, dass sie wegen des gesicherten Anspruchs Klage erhoben hat, falls die Beklagte bis zum 30.05.2013 eine entsprechende neue Bürgschaft der Landesbank C über den Betrag von 150.000,00 Euro stellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von 60.000,- Euro.

Eine Gebühr im Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

 
12345678910
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank