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Oberlandesgericht Hamm, 19 W 28/13

Datum:
05.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 28/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1105.19W28.13.00
 
Schlagworte:
Mahnverfahren, streitiges Verfahren, Rechtshängigkeit, Abgabe an das Prozessgericht, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 696 ZPO
Leitsätze:

Mit dem Antrag an das Mahngericht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe frü das streitige Verfahren gibt eine Partei zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben und damit Rechtshängigkeit eintreten soll.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss  des Landgerichts Arnsberg vom 28. August 2013  aufgehoben.

 
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