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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 180/12

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 180/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.19U180.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 138/12
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 169/13
Schlagworte:
EEG-Umlage, erneuerbare Energien, verfassungswidrig, Finanzverfassung, Energieversorgungsunternehmen, Übertragungsnetzbetreiber, Stromlieferungsvertrag, Rückzahlungsklage, Sonderabgabe
Normen:
Art. 110 GG, § 37 EEG
Leitsätze:
Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verstößt nicht gegen die in Art. 110 des Grundgesetzes geregelte Finanzverfassung, weil die EEG-Umlage nicht dem Budgetbewilligungsrecht des Parlament unterliegt. Sie ist bereits keine öffentliche Abgabe, weil sie keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat.
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2012 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

Das am 06. November 2012 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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