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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 77/13

Datum:
07.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 77/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1007.18U77.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 271/12
Schlagworte:
schuldhafte Säumnis
Normen:
§§ 345, 337 S. 1 ZPO
Leitsätze:

Die Übermittlung eines Faxes mit Dringlichkeitshinweis an die zentrale Eingangsstelle eines Gerichts, in dem unter Bezugnahme auf den anstehenden Verhandslungstermin auf die plötzliche Erkrankung des Rechtsanwalts und die Erfolglosigkeit, einen Vertreter zu entsenden, hingewiesen wird, steht der Annahme einer schuldhaften Säumnis der alsdann nicht vertretenen Partei zumindest dann entgegen, wenn dieses Fax bereits mehr als eine Stunde vor dem Beginn des anberaumten Verhandlungstermins dort eingegangen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das am 10. Mai 2013 verkündete 2. Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – 1 O 271/12 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; es beschwert die Klägerin in Höhe eines Betrages von weniger als 20.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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