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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 48/12

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 48/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0131.18U48.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 112 O 18/11
Schlagworte:
internationale Zuständigkeit
Normen:
Art. 31 CMR
Leitsätze:

Für vertragliche Ansprüche gilt, dass mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" gem. Art. 31 Ziff. 1 S. 1 lit. b) CMR nicht der Übernahmeort des Gesamttransports, sondern der Ort gemeint ist, an dem der beklagte Unterfrachtführer das Gut übernommen hat (wie HansOLG, Urt. vom 17.7.2008, Az. 6 U 226/07).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichts Münster vom 16.02.2012 (Aktenzeichen: 112 O 18/11) abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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