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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 186/11

Datum:
27.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 186/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0527.18U186.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 201/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.08.2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum (Az. 12 O 201/10) teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.768 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 20.000 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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