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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 169/12

Datum:
29.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 169/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0729.18U169.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 265/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.217,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2011 sowie weitere 97,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2012 zu zahlen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %, die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 97 % und die Beklagte zu 3 %.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Kläger und die Beklagte mit jeweils mehr als 20.000,00 €.

Streitwert für die Berufung: 674.963,63 €

 
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