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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 164/12

Datum:
26.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 164/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0826.18U164.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 42 O 19/12
Schlagworte:
Ablieferung, berechtigter Empfänger
Normen:
Art. 17 CMR
Leitsätze:

Der Frachtführer haftet dem Absender/Verkäufer eines Gutes, der durch betrügerisches Verhalten des Be-stellers zur Versendung an eine bestimmte Empfängeranschrift veranlasst worden ist, auch dann wegen Verlustes des Gutes, wenn er dieses nicht an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger oder an Leute übergibt, die als Mitarbeiter dieses Empfängers auftreten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. September 2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen – Az. 42 O 19/12 – abgeändert

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.738,41 Euro nebst  5 % Zinsen seit dem 09. März 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der Frachtkosten in Höhe von 1.243,55 Euro (Brutto) aus dem Frachtvertrag vom 23. November 2011, Transportauftrag Nr. 70728, zusteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit weniger als 20.000 €.

 
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