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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 133/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 133/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0321.18U133.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 70/12
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZR 131/13
Schlagworte:
Makler, Maklerlohn, Maklerprovision, Maklerhonorar, Maklercourtage, Kongruenz, wirtschaftliche Kongruenz, wirtschaftliche Gleichwertigkeit, Preisdifferenz, Preisdivergenz, Kaufpreisabweichung, Maklerkunde, zugunsten des Maklerkunden, niedrigerer Kaufpreis, wirtschaftlicher Erfolg, erfolgsunabhängige Provision, Allgemeine Geschäftsbedingungen, unangemessene Benachteiligung
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1.

Bei einem für den Maklerkunden preisgünstigeren Erwerb liegt in der Regel eine wirtschaftliche Gleich-wertigkeit des nachgewiesenen mit dem zustande gekommenen Kaufvertrag vor.

2.

Die Berufung des Maklerkunden in solchen Fällen auf eine fehlende Identität beider Verträge widerspricht regelmäßig dem Grundsatz von Treu und Glauben.

3.

Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.742,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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