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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 88/13

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 88/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0718.15W88.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 10 VI 78/91
Schlagworte:
Beschwerdebefugnis, Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, Testamentsauslegung, Ersatzerbe
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 352
Leitsätze:

Zur Beschwerde gegen einen im Erbscheinverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss ist befugt, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung im Feststellungsbeschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird. Zur Auslegung des Begriffs "Ersatzerbe" in einem Testament.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30.05.2012 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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